AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Instituts für Zukunftskommunikation (IfZK)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
IfZK | Berater · Trainer · Sachverständige
1. Geltungsbereich
1.1.
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des Instituts für Zukunftskommunikation, nachfolgend in Kurzform „IfZK" genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde" genannt. Sie gelten unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der vom IfZK angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Leistungen. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden vom IfZK nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.2.
Soweit Verträge oder Angebote des IfZK schriftliche Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
1.3.
Das IfZK erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Forschung, Analyse, Beratung, Sachverständigentätigkeit sowie Marketing- und Kommunikationsdienstleistungen. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projekt- und Beratungsverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen.
2. Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden
Um dem IfZK die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde dem IfZK zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der Kunde wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in den Projekten mitarbeiten wie folgt:
2.1.
Sämtliche Fragen der IfZK-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der IfZK-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die IfZK-Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.
2.2.
Das IfZK wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.
2.3.
Vom IfZK etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden dem IfZK unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
3. Urheber- und Nutzungsrechte
3.1.
Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an den im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen beim IfZK.
3.2.
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3.3.
Kreativleistungen aus den Bereichen Marketing und Kommunikation des IfZK dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht IfZK vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
3.4.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung des IfZK.
4. Datensicherung des Kunden
Wenn die vom IfZK übernommenen Aufgaben Arbeiten von IfZK-Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der IfZK-Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).
5. Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung
5.1.
Der Auftraggeber und das IfZK können den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird.
Wird aus einem Grund gekündigt, den das IfZK zu vertreten hat, erhält das IfZK die vertraglich vereinbarte Vergütung. Es muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was ihm infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag (BGB), so es sich um einen solchen handelt..
Wird das Vertragsverhältnis gekündigt aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, ist nur die bis zur Kündigung nachweislich erbrachte Leistung einschließlich sonstiger entstandener Kosten zu vergüten. Weitere Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
5.2.
Die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung entstandenen Honorare und Aufwendungen des IfZK sind abzurechnen und zu zahlen.
5.3.
Die Bestimmung aus Abschnitt aus 5.2 ist entsprechend anzuwenden, wenn das IfZK den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.
5.4.
Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet das IfZK dem Kunden 10% der vertraglich vereinbarten Auftragssumme. Bereits erbrachte Leistungen sind in dieser Pauschale nicht enthalten.
6. Rechnungsstellung, Zahlung
6.1.
Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist das IfZK berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall im nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen.
6.2.
Vertragsmäßig gestellte Rechnungen des IfZK sind sofort zur Zahlung fällig.
6.3.
Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist das IfZK berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.
6.4.
Erstreckt sich die Erbringung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann das IfZK dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in
Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form
vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der IfZK verfügbar sein.
6.5.
Ausgewiesene Preise sind Nettopreise und werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, zuzüglich dem aktuellen Mehrwertsteuersatz von 19% fällig.
7. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
7.1.
Das IfZK kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und das IfZK die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat das IfZK beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters des IfZK, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und dem IfZK die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen das IfZK mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und vom IfZK verursacht worden sind.
7.2.
Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist das IfZK berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abschnitt 7.1 die Leistung des IfZK dauerhaft unmöglich, so wird das IfZK von seinen Vertragspflichten frei.
7.3.
Soweit Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 BGB (n.F. ab 01.01.2002) vom IfZK zu vertreten sind, gilt ergänzend Abschnitt 8.
7.4
Seminare und Workshops (Durchführungen)
Eine kostenfreie Terminverschiebung des Durchführungstermins ist bis zu 14 Tage vor dem Termin möglich, danach wird das Honorar sofort im Vorhinein in voller Höhe fällig. Sollte das IfZK einen Termin verschieben müssen, koordiniert es einen Ersatztermin oder wenn gewünscht, übernimmt die Partner Seminarleitung das geplante Seminar oder den Workshop.
Stornierung von einem Seminare oder Workshop ist bis zu drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei. Danach wird eine Gebühr von 70% des Honorars berechnet. Bei Absage bis zu einer Woche vor Veranstaltungsbeginn wird der volle Betrag (100%) in Rechnung gestellt. Mit der Vereinbarung eines Termins zum Erstgespräch akzeptieren Sie diese Regelungen. Das IfZK hat das Recht, Termine aus wichtigem Grund kurzfristig zu verschieben oder abzusagen, ohne dass der Auftraggeber Schadenersatz oder sonstige Ansprüche geltend machen kann.
7.5.
Rechtliche und steuerliche Beraterleistungen werden durch das IfZK nicht erbracht.
8. Haftung
8.1.
Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung des IfZK ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. Das IfZK übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 3. beruhen.
8.2.
Das IfZK haftet für Schäden des Kunden nur, wenn und soweit sie vom IfZK vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Den Nachweis wird im Streitfall der Kunde führen.
8.3.
Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen das IfZK verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit.
8.4.
Ein aus der Beratung resultierender Erfolg der Zusammenarbeit kann vom IfZK mit Rücksicht auf die jeweilige Aufgabenstellung nicht garantiert werden.
8.5.
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch IfZK erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. IfZK ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt IfZK von Ansprüchen Dritter frei, wenn IfZK auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Erachtet IfZK für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit dem IfZK die Kosten hierfür der Kunde.
8.6.
Das IfZK haftet in keinem Fall wegen der in Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. IfZK haftet auch nicht für die patent-, urheber und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Bilder, Grafiken, Fotos, Konzeptionen und Entwürfe.
9. Verwertungsgesellschaften
9.1.
Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von IfZK verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese an IfZK gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
9.1.
Der Kunde verpflichtet sich, entstehende Aufwendungen für Künstlersozialkasse, Gutachterausschüsse etc., die im Rahmen des Projektes entstehen, voll umfänglich zu tragen. Eine Nachberechnung ist dann möglich, wenn zum Abrechnungszeitraum nicht erkennbar ist, dass diese Kosten entstehen.
10. Leistungen Dritter
10.1.
Vom IfZK eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der IfZK. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von IfZK eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung von IfZK weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
11. Rechtswahl, AGB von Kunden
11.1.
Neben den individuellen Absprachen und diesen Geschäftsbedingungen des IfZK gilt nur deutsches Recht.
11.2.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber dem IfZK keine Wirkung, selbst wenn das IfZK ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
12.1.
Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist Burkhardtsdorf.
12.2.
Gerichtsstand für alle Klagen gegen das IfZK ist Chemnitz. Für Klagen des IfZK gegen den Kunden ist Chemnitz gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
13.
Für gutachterliche Leistungen sowie Aufgaben um Umfeld der Berechnung und Abrechnung von Ausgleichsbeträgen in Sanierungsgebieten gelten zusätzlich die Vertragsbedingungen für Aufgaben in Sanierungsgebieten.
Januar 2020
Veranstaltungen
Der Schwerpunkt unserer Arbeit liegt in der Unterstützung unserer Kunden direkt vor Ort.
Wir bieten jedoch auch verschiedene Termine für Seminare, Workshops und Veranstaltungen sowie Tagungen mit festen Terminen an.